2.6.8. Der von der Vorinstanz zu weiteren Abklärungen angefragte Dr. H. ______ kommt in seiner jüngsten Stellungnahme vom 6. Februar 2018 zum Schluss, dass zwar eine Traumatisierung stattgefunden habe, was die geringen subchondralen Knochenmarködeme im Bereich des Tibiakopfes belegen würden. Es könne daher nun festgehalten werden, dass die Meniskusläsion (Listenverletzung) überwiegend auf das Ereignis vom 31. Januar 2017 zurückgeführt werden könne.