Der behandelnde Arzt spricht sich damit aber nicht zum für die Frage der Kausalität entscheidenden Kriterium aus, wie stark sich die Vorschädigung auf die Meniskusschädigung insgesamt ausgewirkt hat. Eine Äusserung hierzu wäre jedoch für die Beurteilung notwendig gewesen, ob die Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG vorwiegend auf eine Abnützung oder Erkrankung zurückgeführt werden kann.