2.6.6. Der behandelnde Arzt Dr. F. ______ geht am 9. März 2017 davon aus, dass bereits eine partiell unfallbedingte Vorbeschädigung des Gelenkes vorgelegen haben müsse, da ein Status nach VKB-Rekonstruktion beidseits bestehe und rechtsseitig bereits zweimal eine Rekonstruktion des VKB (08/08 und 03/13) erfolgt sei (act. 6, M 3, S. 2). Der behandelnde Arzt spricht sich damit aber nicht zum für die Frage der Kausalität entscheidenden Kriterium aus, wie stark sich die Vorschädigung auf die Meniskusschädigung insgesamt ausgewirkt hat.