Ihre Ressourcen für medizinische Abklärungen sind in tatsächlicher und finanzieller Hinsicht weitaus beschränkter als diejenigen der Unfallversicherer. Hinzu kommt, dass Berichten von behandelnden Ärzten oftmals geringere Beweiskraft beigemessen wird, als den von den Unfallversicherern in Auftrag gegebenen Beurteilungen (BGE 135 V 465 E 4.5. f). Der vom Gesetzgeber mit der Revision verfolgte Zweck kann nur dann erfüllt werden, wenn bezogen auf den Einzelfall eindeutige Beweise von neutralen Stellen vorliegen. Schematische, auf allgemeinen Erfahrungstatsachen beruhende Prüfungsschemata genügen für den Gegenbeweis nicht.