6 UVG). Für den Entlastungsbeweis hat der Unfallversicherer gestützt auf beweiskräftige ärztliche Einschätzungen - mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit - nachzuweisen, dass die fragliche Listenverletzung vorwiegend auf Krankheit oder Abnützung zurückzuführen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2019 vom 26. Februar 2020 E. 6.3). Dabei ist „vorwiegend“ analog zum selbigen Ausdruck in Art. 9