Seite 14 führt die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 UVG genannte Körperschädigung vorliegt, nunmehr zur gesetzlichen Vermutung, es handle sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung, die vom Unfallversicherer übernommen werden müsse (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_22/2019 vom 24. September 2019, E. 8.3; IRENE HOFER, a.a.O., N. 57 zu Art. 6 UVG).