„Abnützung“ und „Erkrankung“ sind demnach eigenständig auszulegende Begriffe. Mit diesem Doppelbegriff ist das Gegenteil eines medizinischen Traumas gemeint. Eine Leistungspflicht der Unfallversicherung setzt somit voraus, dass diese auf ein Trauma-Er- eignis im medizinischen Sinn zurückgeführt werden kann (IRENE HOFER, a.a.O., N. 57 zu Art. 6 UVG; ANDRÉ NABOLD, a.a.O., N. 45 zu Art. 6 UVG mit Hinweisen).