2.6.2. „Unfallfremd“ ist die Ursache dann, wenn sie auf „Abnützung oder Erkrankung“ beruht, wobei nachstehend zu erläutern ist, was darunter zu verstehen ist. Soweit eine Listenverletzung auf einem Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG beruht, besteht ohnehin eine Leistungspflicht nach Art. 6 Abs. 1 UVG. Soweit die Listenverletzung nicht auf einen Unfall zurückgeht - und Art. 6 Abs. 2 UVG zielt offensichtlich auf eine solche Schädigung ab - stellt sie definitionsgemäss eine Krankheit gemäss Art. 3 Abs. 1 ATSG dar. „Abnützung“ und „Erkrankung“ sind demnach eigenständig auszulegende Begriffe.