Folglich ist nachstehend sowohl in Bezug auf die Meniskusschädigung als auch im Hinblick auf die Kreuzbandläsion (letztere wird durch Art. 6 Abs. 2 lit. g UVG erfasst) grundsätzlich von einer Listenverletzung auszugehen. 2.6. Kausalität zwischen dem Ereignis vom 31. Januar 2017 und den Beschwerden 2.6.1. Aufgrund der Parteivorbringen (vgl. E. 2.2) drängt sich zentral die Klärung der Frage auf, ob das unfallähnliche Ereignis vom 31. Januar 2017 kausal war für die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Leiden oder ob vielmehr eine unfallfremde Vorbeschädigung vorlag, die durch das Ereignis nicht wesentlich verschlimmert worden ist.