Lebensnah kann nämlich auch infolge körperlicher Beanspruchung ein Meniskusriss entstehen, ohne dass hierfür eine degenerative oder krankheitsbedingte Ursache vorliegen muss. Die Frage nach dem Alter des Risses kann allenfalls im Zusammenhang mit der Prüfung der Kausalitätsfrage (vgl. nachstehend E. 2.6) relevant werden, wenn es um die Abklärung geht, ob der Meniskusriss die Folge eines Traumas oder einer Abnützung bzw. Erkrankung darstellt. Folglich ist nachstehend sowohl in Bezug auf die Meniskusschädigung als auch im Hinblick auf die Kreuzbandläsion (letztere wird durch Art. 6 Abs. 2 lit.