Seite 13 solche, die ihrer Natur nach regelmässig durch Gewalteinwirkung oder körperliche Beanspruchung entstehen und die nicht klar auf degenerative oder krankheitsbedingte Ursachen zurückgeführt werden können (KASPAR GEHRING, a.a.O., N. 6 zu Art. 6 UVG). Indem sich die Vorinstanz strikt an der von der ICD-10 vorgenommenen Einteilung orientiert, verkennt sie, dass sich einzig anhand des Alters eines Risses an sich noch nicht beurteilen lässt, ob grundsätzlich eine Listenverletzung vorliegt oder nicht.