2.5.3. Die neu per 1. Januar 2017 in Art. 6 Abs. 2 UVG übernommene Liste entspricht derjenigen von Art. 9 Abs. 2 aUVV, weshalb die bisherige Praxis zur Qualifikation als Listenverletzung weiterhin Anwendung findet. Bei den Listenverletzungen handelt es sich um