2.5.2. Die Vorinstanz argumentiert im Wesentlichen, nach der ratio legis von Art. 6 Abs. 2 UVG umfasse dieser nur akute Risse gemäss ICD-10 S 83.2, weil aufgrund Art. 6 Abs. 2 UVG quasi die Vermutung bestehe, die dort aufgeführten Verletzungen seien viel öfters eine Unfallfolge, wodurch wiederum viel tiefere Anforderungen an die Anerkennung einer Leistungspflicht des Unfallversicherers geschaffen worden seien (vgl. act. 5, Ziff. 1.4).