2.5.1. Die Darstellung der Parteivorbringen (vgl. E. 2.2) hat gezeigt, dass zumindest im Hinblick auf das Vorliegen eines Meniskusrisses (Art. 6 Abs. 1 lit. c UVG) Uneinigkeit besteht, ob diesbezüglich überhaupt eine Listenverletzung vorliegt oder nicht. Der Ansicht der Vorinstanz, es handle sich bei der Meniskusverletzung nicht um eine Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG, kann nicht gefolgt werden, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt.