So ist im Rahmen des dem Unfallversicherer offen stehenden Entlastungsbeweises auch einem allfälligen schädigenden Geschehen Rechnung zu tragen. Wie sich zudem aus der Entstehung des Instituts der unfallähnlichen Körperschädigung ergebe, handle es sich dabei um Gesundheitsschäden, die in der Regel plötzlich auftreten und daher in ihrer Entstehung als unfallmässig imponieren (Urteil des Bundesgerichts 8C_22/2019 vom 24. September 2019 E. 8.2.1).