Seite 12 können, muss zumindest hierfür ein unfallähnliches Ereignis genannt werden können (vgl. KASPAR GEHRING, in: Kieser/Gehring/Bollinger [Hrsg.], KVG/UVG-Kommentar, 2018, N. 11 zu Art. 6 UVG). Auch das Bundesgericht hielt in einem seiner aktuellsten Entscheide zur Art. 6 Abs. 2 UVG fest, dass nicht gesagt werden könne, die Unfallkriterien hätten überhaupt keine Relevanz mehr. So ist im Rahmen des dem Unfallversicherer offen stehenden Entlastungsbeweises auch einem allfälligen schädigenden Geschehen Rechnung zu tragen.