eignis vorliegen kann). Ebenso sind den Unterlagen keine widersprechenden Anhaltspunkte zu entnehmen. Der Vorfall vom 31. Januar 2017 kann deshalb prinzipiell als unfallähnlich bezeichnet werden (zur Frage, ob dieses auch kausal für die fraglichen Listenverletzung war: vgl. nachstehend E. 2.6.). Immerhin ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 6 Abs. 2 UVG kein ausdrückliches Erfordernis eines „unfallähnliches Ereignisses“ (vgl. zum Streit in der Lehre, ob ein unfallähnliches Ereignis auch nach der Gesetzesänderung vorliegen muss: IRENE HOFER, in: Basler Kommentar, Unfallversicherungsgesetz, 2019, N. 57 zu Art. 6 UVG).