Gestützt auf die Zusatzbotschaft des Bundesrates zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (Unfallversicherung und Unfallverhütung; Organisation und Nebentätigkeit der Suva; BBl 2014 S. 7922) gilt als gesichert, dass seit der Gesetzesänderung neben dem Kriterium der Ungewöhnlichkeit auch das Erfordernis des äusseren Faktors nicht mehr Voraussetzung des unfallähnlichen Ereignisses bildet.