Die zur Verordnungsbestimmung Art. 9 Abs. 2 aUVV (bis 31. Dezember 2016 gültige Fassung der Verordnung über die Unfallversicherung, SR 832.202) entwickelte Praxis sah vor, dass mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors die weiteren Voraussetzungen des Unfallbegriffs - insbesondere der äussere Faktor sowie ein plötzliches, nicht beabsichtigtes Ereignis - auch bei unfallähnlichen Körperschädigungen vorliegen mussten (BGE 129 V 466 mit Hinweis auf BGE 123 V 43). Gestützt auf die Zusatzbotschaft des Bundesrates zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (Unfallversicherung und Unfallverhütung;