Vorab gilt es festzuhalten, dass im Ereignis vom 31. Januar 2017 unbestritten kein Unfall im Sinne von Art. 6 Abs. 1 UVG erblickt werden kann, da nach der Unfall Definition eine äussere Einwirkung nötig wäre (vgl. Art. 4 ATSG). Eine derartige äussere Einwirkung behauptet nicht einmal der Beschwerdeführer. Vielmehr führte er ausdrücklich aus, es sei beim Fussballspielen am 31. Januar 2017 nicht zu einem Kontakt mit einem gegnerischen Spieler gekommen (act. 1, S. 3). 2.4. Vorliegen eines unfallähnlichen Ereignisses