3.5 und Ziff. 3.6). Gestützt auf die Ausführungen dieser beiden Ärzte sei deshalb davon auszugehen, dass es sich bei der Ruptur des Transplantats des vorderen Kreuzbandes um eine alte Schädigung handle, womit feststehe, dass die Beschwerdegegnerin dafür keine Leistungspflicht treffe (act. 5, Ziff. 3.7). Seite 11 2.3. Fehlen eines Unfallereignisses