_ ersichtlich seien (act. 5, Ziff. 2.6). Schliesslich begründete die Vorinstanz ihre Ansicht, weshalb es sich auch bei der Ruptur des vorderen Kreuzbandes um eine alte Schädigung handle, für welche sie nicht leistungspflichtig sei (act. 5, Ziff. 3). Auch diesbezüglich würden die Begründungen der sich hierzu äussernden Ärzte einem „post-hoc-Bias“ unterliegen, weshalb auf diese Äusserungen nicht abgestellt werden könne (act. 5, Ziff. 3.1 und Ziff. 3.4). Alleine die Abklärungen von Dr. H. ______ sowie Dr. J. ______ seien hinreichend fundiert, um im Hinblick auf die Ruptur des vorderen Kreuzbandes sagen zu können, dass die Beschädigung älteren Datums sei (act. 5, Ziff. 3.5 und Ziff.