Einzig Dr. J. ______ gehe in seiner umfassenden Stellungnahme vom 10. Januar 2019 in zutreffender Weise von einer Meniskusschädigung aus (d.h. vom Fehlen einer gleichzeitig klar frischen Verletzung benachbarter Strukturen), indem er einen ungeeigneten Schadensmechanismus bejahe. Es stehe im Ergebnis deshalb fest, dass kein Schadensmechanismus vorliege, der geeignet gewesen sei, die festgestellte isolierte Meniskusschädigung zu verursachen (act. 5, Ziff. 2.5). In beweisrechtlicher Hinsicht wurde sodann erwähnt, dass in den Akten keine Hinweise für die Unzulässigkeit der Stellungnahme des versicherungsinternen Mediziners Dr. J. ______ ersichtlich seien (act. 5, Ziff.