weiter auf Kriterien der versicherungsmedizinischen Fachliteratur, anhand derer die Frage zu klären sei, ob eine Schädigung als traumatisch oder degenerativ verursacht zu betrachten sei (act. 5, Ziff. 2.2). Die medizinischen Berichte in den Akten würden mehrheitlich einzig auf die Tatsache hinweisen, dass die Schädigung von dem unfallähnlichen Ereignis nicht bekannt gewesen sei, worin ein unzulässiges „post hoc ergo propter hoc“-Argument zu erblicken sei (act. 5, Ziff. 2.3 f.). Einzig Dr. J. ___