Vorliegend stehe aufgrund der Aktenlage und insbesondere aufgrund der Ausführungen von Dr. J. ______ fest, dass es sich bei der fraglichen Meniskusschädigung überwiegend um eine vorbestehende (degenerative/krankhafte) unfallbedingte Schädigung handle, weshalb kein Meniskusriss im Sinne von Ziffer S83.2 der ICD-10 und damit keine Listenverletzung vorliege (act 5, Ziff. 1.6). Ebenso legt die Vorinstanz dar, weshalb ihrer Ansicht nach die diagnostizierte Schädigung auf jeden Fall nicht traumatisch gewesen und damit vorwiegend durch Abnützung bzw. Krankheit verursacht worden sei bzw. auf einer unfallbedingten Vorschädigung beruhe (act. 5, Ziff. 2). Für ihre Begründung verweist die Vorinstanz