Seite 10 überwiegender Wahrscheinlichkeit dargelegt, wofür die versicherte Person die Beweislast tragen müsse; mithin könne keine Vermutung einer Leistungspflicht des Unfallversicherers ausgelöst werden (act. 5, Ziff. 1.5). Vorliegend stehe aufgrund der Aktenlage und insbesondere aufgrund der Ausführungen von Dr. J. ______ fest, dass es sich bei der fraglichen Meniskusschädigung überwiegend um eine vorbestehende (degenerative/krankhafte) unfallbedingte Schädigung handle, weshalb kein Meniskusriss im Sinne von Ziffer S83.2 der ICD-10 und damit keine Listenverletzung vorliege (act 5, Ziff.