nur akute Risse gemäss ICD-10 S83.2 umfassen könne. Dies deshalb, weil sich die Vermutung, die Schädigung sei viel häufiger Folge eines Unfalles, bei definitionsgemäss krankheitsbedingten Diagnosen gerade nicht rechtfertigen lasse. Diese Unterscheidung sei umso wichtiger, als heute die Leistungspflicht des Unfallversicherers im Bereich der unfallähnlichen Körperschädigungen nicht mehr auf ein konkretes Ereignis, sondern allein an die Diagnose geknüpft sei und diese bereits die gesetzliche Vermutung auslöse, es liege eine vom Umfallversicherer zu übernehmende Körperschädigung vor (act. 5, Ziff.