2.2.2. Die Vorinstanz hält diesen Vorbringen Folgendes entgegen: Da in casu keine Meniskusschädigung vorliege, sei nicht von einer Listendiagnose auszugehen (act. 5, Ziff. 1.2). Mit Blick auf die ratio legis von Art. 6 Abs. 2 UVG, wonach bei bestimmten Körperschädigungen quasi die Vermutung bestehe, sie seien viel öfter eine Unfallfolge, weshalb viel niedrige Anforderungen an die Anerkennung einer Leistungspflicht geschaffen worden seien, werde deutlich, dass lit. c nur akute Risse gemäss ICD-10 S83.2 umfassen könne.