2017. Ebenso sei nicht nachvollziehbar, dass die im Mai 2018 durchgeführte Revisionsoperation (VKB-Plastik) nicht mehr überwiegend wahrscheinlich auf das Ereignis vom 31. Januar 2017 zurückzuführen sei, da die beiden Operationen in einem engen sachlichen Zusammenhang stünden. Es sei bildgebend klar und zeitnah erwiesen worden, dass das Ereignis vom 31. Januar 2017 nebst dem Meniskushornriss auch eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes verursacht habe (act 1, S. 10). Ebenso könne auf die Beurteilungen von Dr. G. ______ sowie Dr. F. ______ abgestellt werden, welche die soeben ausgeführten Ansichten des Beschwerdeführers stützen würden.