2.2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, beim erlittenen Meniskusriss handle es sich um eine Listendiagnose. Zudem bestehe beim Vorliegen einer Listendiagnose eine gesetzliche Vermutung für die Leistungspflicht des Unfallversicherers. Die Vermutung könne nur widerlegt werden, wenn der Versicherer den Nachweis erbringe, dass die Körperschädigung auf eine Erkrankung oder Abnützung zurückgeführt werden könne. Die Beweislast für eine vorwiegend degenerative Ursache trage somit der Unfallversicherer (act. 1, S. 8).