Art. 6 Abs. 2 UVG wurde im Zuge der 1. UVG-Revision auf den 1. Januar 2017 hin revidiert. Neu wurde die Liste der Verletzungen ins Gesetz übernommen, zudem sollte klargestellt werden, dass eine Leistungspflicht der Unfallversicherung keinen im Sinne der bisherigen Rechtsprechung äusseren Faktor voraussetzt (ANDRÉ NABOLD, in: Hürzeler/Kieser [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, UVG, 2018, N. 40 zu Art. 6 UVG). Da sich das strittige Ereignis am 31. Januar 2017 ereignet hat, ist die neue, ab 1. Januar 2017 geltende Bestimmung anzuwenden. 2.2. Parteivorbringen zur Listenverletzung