Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Seite 8 - Knochenbrüche - Verrenkung von Gelenken - Meniskusrisse - Muskelzerrungen - Sehnenrisse - Bandläsionen -Trommelfellverletzungen.