Dieser behandelt dieselbe Thematik wie der ältere Bericht vom 15. August 2017, kommt zum selben Ergebnis und ist auch inhaltlich grösstenteils mit dem Bericht vom 15. August 2017 vergleichbar. Insbesondere basiert der jüngere Bericht vom 6. Februar 2018 im Vergleich zum fehlenden, älteren Bericht vom 15. August 2017 auf einer umfassenderen Anzahl an aktuelleren Informationen, was ihn zur Unterstützung der Argumentation des Beschwerdeführers ohnehin als gewichtiger erscheinen lässt. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs war demnach nicht besonders schwer.