Vorliegend erwuchs dem Beschwerdeführer durch die unterbliebene Edition des Berichts von Dr. H. ______ vom 15. August 2017 kein schwer ins Gewicht fallender Nachteil. Der Beschwerdeführer war gemäss act, 6, A 17, im Zeitpunkt der Einsprache bereits im Besitz des Berichts von Dr. H. ______ vom 6. Februar 2018 (vgl. dessen Inhalt in act. 6, M 13). Dieser behandelt dieselbe Thematik wie der ältere Bericht vom 15. August 2017, kommt zum selben Ergebnis und ist auch inhaltlich grösstenteils mit dem Bericht vom 15. August 2017 vergleichbar.