1.5.2. Aus den Unterlagen ergibt sich, dass der Bericht von Dr. H. ______ vom 15. August 2017 (act. 6, M 39) während des Einspracheverfahrens dem Beschwerdeführer tatsächlich noch nicht zugänglich war (vgl. auch act. 6, A 17). Deshalb stellt sich die Frage nach einer Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht gemäss Art. 47 ATSG.