1.5.1. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, es sei ihm ein bereits damals vorliegender Bericht des beratenden Arztes Dr. H. ______ vom 15. August 2017 im Rahmen der ersten Aktenzustellung nicht editiert worden sei, so dass darauf weder im Rahmen der Stellungnahme noch im Rahmen der Einsprache habe eingegangen werden können. Somit sei sein Anspruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs verletzt worden (act. 1, S. 11 f.). Im Weiteren sei es versäumt worden, ihm im Rahmen des Einspracheverfahrens das rechtliche Gehör zum eingeholten Bericht von Dr. J. ______ zu gewähren (act. 1, S. 12).