P. Mit Beschwerde vom 15. Februar 2019 focht der Beschwerdeführer den Einspracheentscheid vom 16. Januar 2019 beim Obergericht an (act. 1). In der Beschwerdeantwort vom 9. Mai 2019 liess sich die Vorinstanz zum Fall vernehmen (act. 5). Daraufhin erging am 6. Juni 2019 seitens des Beschwerdeführers eine Replik (act. 8), gefolgt von einer Duplik der Vorinstanz am 3. Juli 2019 (act. 11). Keine der Parteien hatte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verlangt, so dass die Streitsache zur Beratung an der Sitzung der dritten Abteilung des Obergerichts vom 17. März 2020 traktandiert wurde.