O. Am 16. Januar 2019 erliess die Vorinstanz - ohne vorherige Zustellung des Berichts von Dr. J. ______ an den Beschwerdeführer - gestützt auf die Abklärungen des erwähnten Arztes ihren Einspracheentscheid. Zusammenfassend liege weder ein Unfall noch eine Körperschädigung vor. Ein Leistungsanspruch aus der obligatorischen Unfallversicherung entfalle daher bereits von Anfang an, weshalb die erbrachten Leistungen zu Unrecht erfolgt seien. Die Leistungen würden aus diesem Grund mit Wirkung ex nunc et pro futuro eingestellt (act. 2/2, S. 8).