Das gleiche gelte für den mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorbestehenden Sehnen-Trans- plantatschaden. Schliesslich sei es auch nicht korrekt, von einer Reruptur des vorderen Seite 5 Kreuzbandes zu sprechen. Insgesamt liege demnach keine gesicherte Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG vor (act. 6, 41, S. 9).