N. Im Zuge dieser Einsprache gab die Vorinstanz bei Dr. J. ______, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie (beratender Arzt der Vorinstanz), weitere Abklärungen in Auftrag. Dieser sah in seinem Bericht vom 7. Januar 2019 in der Meniskusschädigung keine Listenverletzung verwirklicht. Vielmehr handle es sich dabei um eine chronische Folgeschädigung aus dem Jahr 2008. Der Nachweis eines frischen Meniskusrisses könne in den vorliegenden Dokumenten nicht erbracht werden. Das gleiche gelte für den mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorbestehenden Sehnen-Trans- plantatschaden.