Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. April 2018 Einsprache. Er beantragte, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die gesetzlichen Leistungen, insbesondere Heilbehandlung und Taggeld, seien auch ab dem 1. Januar 2018 zu erbringen, wobei insbesondere die Operation vom 3. Mai 2018 (Revisionseingriff, VKB-Plastik) zu übernehmen sei. Die Einsprachegegnerin sei zudem zu verpflichten, weitere Abklärungen vorzunehmen und zu diesem Zweck ein unabhängiges Gutachten bei einem Kniespezialisten einzuholen (act. 6, A 20, S. 2).