M. Mit Verfügung vom 9. März 2018 entschied die Vorinstanz, für die Listendiagnose Meniskusriss würden die Leistungen (Behandlung/Arbeitsunfähigkeit) vom 31. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017 bezahlt. Für weitere Leistung infolge der Kreuzbandinsuffizienz bestehe ab dem 1. Januar 2018 keine Leistungspflicht (act. 6, A 14, S. 2). Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. April 2018 Einsprache.