K. Erstmals am 4. September 2017 und erneut am 9. Oktober 2017 erklärte der Beschwerdeführer, zuletzt vertreten durch RA AA. ______, er sei mit dem Entscheid der Versicherung B.______ nicht einverstanden (act. 6, A7, A8). Die Operation vom 14. September 2017 sei wegen des am 31. Januar 2017 erlittenen Kreuzbandrisses erfolgt und aufgrund der erlittenen Listenverletzung indiziert gewesen. Es sei deshalb eine erneute Operation erforderlich. Die Kurzbeurteilung durch den beratenden Arzt der Beschwerdegegnerin sei nicht beweiskräftig. Es handle sich nicht um einen Rückfall und die Versicherung I. ______ sei nicht leistungspflichtig (act. 6, A 8).