I. Die Versicherung B.______ stellte mit Entscheid vom 24. August 2017 ihre Leistungen gegenüber dem Beschwerdeführer per Ende April 2017 ein. Als Grund gab sie an, die gesundheitlichen Beschwerden seien nicht mehr mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 31. Januar 2017 zurückzuführen. Drei Monate nach dem Ereignis, d.h. ab dem 1. Mai 2017, bestehe somit kein Anspruch mehr auf Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung. Für eine Operation vom September 2017 könne die Versicherung B.______ deshalb nicht aufkommen; diese empfahl, sich an den früheren Versicherung I. ______ zu wenden (act. 6, A 5).