F. Am 24. Februar 2017 erfolgte eine Bagatell-Umfallmeldung an die Versicherung B.______. Aus dieser ergibt sich unter anderem, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dessen Arbeitgeber am 28. Februar 2019 (recte: wohl 2017) gekündigt worden sei. Aus dem Beiblatt zur Umfallmeldung wird zum Unfallhergang erwähnt, dass sich der Beschwerdeführer am 31. Januar 2018 beim Fussballspielen das Knie verdreht habe, ohne dass auf diesen dabei ein äusserer Einfluss eingewirkt habe und es auch keinen Kontakt mit beteiligten Personen gegeben habe (act. 6, A 1).