5. Bestehen nach dem Gesagten keine Gründe, um von der Schätzung des Integritätsschadens gemäss Gutachen abzuweichen, konnte die Vorinstanz ohne weiteres darauf abstellen. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich im Ergebnis als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Dem unterliegenden Beschwerdeführer steht keine Parteient-schädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Für die Zusprechung einer Partei-entschädigung an die obsiegende Vorinstanz fehlt eine gesetzliche Grundlage (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N. 199 zu Art.