___ als ungleich fundierter und differenzierter als jene von Dr. C. ______. Dies dürfte nicht unwesentlich mit dem Umstand zusammenhängen, dass bei der D. ______-Begutachtung – anders als bei der kreisärztlichen Untersuchung – eine neurologische Fachärztin mitgewirkt hatte. Im Vergleich zur D. ______, welche im Detail erläuterte, welche einzelnen Komponenten zu dem gesamthaft bezifferten Integritätsschaden von 25% führten, wirken die vom Kreisarzt genannten 25% allzu pauschal. Gesamthaft vermögen die Einschätzungen des Kreisarztes jedenfalls keinerlei Zweifel an der D. ______-Beurteilung zu erwecken.