Seite 10 Kreisarzt keiner erheblichen neurogenen Schädigung, derweil die D. ______ diesbezüglich unter Beizug der Versicherungs B. ______ Tabelle 2 einen Integritätsschaden anerkannt habe, ist dies insoweit unbeachtlich, als sich eine entsprechende prozentmässige Erhöhung des Integritätsschadens dadurch nicht rechtfertigen lässt. Gerade was das Fachgebiet der Neurologie anbelangt, erweist sich die Beurteilung der D. ______ als ungleich fundierter und differenzierter als jene von Dr. C. ______.