Anhand dieser Betrachtung wird deutlich, dass Dr. C. ______ die Beschwerden im Becken genau gleich würdigte wie die D. ______, welche ebenfalls auf die gute Verheilung der Strukturen im Becken hingewiesen und die verbliebenen Schmerzen als Folge der Vernarbung der Weichteile gedeutet hatte. An dieser Stelle sei im Übrigen noch erwähnt, dass sich die D. ______ mit ihrer Aussage, der von der Versicherung B. ______ ursprünglich angenommene Wert von 25% sei zu schützen, nur auf den Wert als solchen bezog. Sie äusserte sich dabei jedoch mit keinem Wort zu einzelnen Begründungen des Kreisarztes.