Die Schäden von 10% entsprechend der N. obturatorius Läsion und jene von 5% entsprechend der neuropathischen Schmerzsymptomatik bei Läsion der sensiblen Äste des N. femoralis können dabei im Ergebnis als unbestritten gelten. Was die im ersten Abschnitt genannten Beschwerden (Dauerbeschwerden der LWS; Beschwerden im Beckenbereich) betrifft, mag es aus sprachlicher Sicht auf den ersten Blick etwas missverständlich erscheinen, dass das Gutachten, nachdem es für die LWS-Beschwerden einen Wert von 10% festhielt, bezüglich der Beckenbeschwerden erklärte, es seien „wiederum“ 10% zu veranschlagen. Der Versicherung B. ___